Rechtsprechung
LG Leipzig, 29.06.2021 - 01 S 113/21 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- mein-mietrecht.de (Kurzinformation)
Schadensersatz nach vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.10.2016 - VIII ZR 300/15
Berufung im Schadensersatzprozess des gekündigten Wohnraummieters wegen …
Auszug aus LG Leipzig, 29.06.2021 - 1 S 113/21
Erst wenn der Vortrag des Vermieters diesem Maßstab genügt, obliegt dem Mieter der Beweis, dass ein Selbstnutzungswille des Vermieters schon vorher nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016, Az.: VIII ZR 300/15, Rn. 25). - AG Leipzig, 04.03.2021 - 166 C 2930/19
Vermieter muss Wegfall des Eigenbedarfs schlüssig darlegen
Auszug aus LG Leipzig, 29.06.2021 - 1 S 113/21
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 04.03.2021 (Az.: 166 C 2930/19) nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die übrigen Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren gegeben sind.
- VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 143.22
Schülerinnen und Schüler müssen sich weiter auf COVID-19 testen
Damit sind der Antragstellerseite zumutbare alternative und ebenfalls anerkannte Testmöglichkeiten außerhalb der Schule eingeräumt, die sie zweimal wöchentlich mit verhältnismäßig geringem Aufwand wahrnehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 -OVG 1 S 113/21 - ). - VG Berlin, 27.05.2022 - 3 L 139.22 Damit sind der Antragstellerseite zumutbare alternative und ebenfalls anerkannte Testmöglichkeiten außerhalb der Schule eingeräumt, die sie zweimal wöchentlich mit verhältnismäßig geringem Aufwand wahrnehmen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2021 - OVG 3 S 63/21 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2021 -OVG 1 S 113/21 - ).